1.
Alles ist ein absolut emotionsfreies Geschäft auf Gegenseitigkeit. Es bestehen harte
Geschäftsbedingungen, aber die Abwicklung sollte fair sein.
2.
Jeder Mensch besitzt mindestens zwei Personen.
Eine juristische Person (nachfolgend JP genannt) und eine natürliche Person (nachfolgend NP
genannt)
3.
Eine Person ist immer eine Sache, die im Sachrecht (in Sachen) verwaltet wird.
4.
Eine Person hat nichts mit einem lebenden Wesen zu tun. Ein Gericht i
n der fiktiven
Sachverwaltung von GERMANY kann keine lebenden Wesen verwalten/verurteilen. Dafür ist ein
Gericht gar nicht hoch genug versichert.
5.
Eine Person ist immer eine Obligation (=Wertpapier) auf Gegenseitigkeit. D. h. der
Herausgeber sichert eine
Leistung zu
–
also was man mit der Obligation im Kartellgebiet machen
kann
–
. Der Empfänger sichert eine Gegenleistung zu
–
z.B. Wertschöpfung im Kartellgebiet unter
Nutzung der Obligation.
6.
Es entsteht automatisch ein Vertrag zwischen dem Herausgeber
und dem Nutzer der
Obligation ... durch Nutzung der Obligation.
7.
Wenn aber bei der Herausgabe der Obligation wesentliche Vertragsgegenstände nicht
offengelegt wurden, so ist dieser Vertrag wegen Täuschung im Rechtsverkehr nichtig. So wie in
jedem anderen W
ertpapiergeschäft auch.
8.
Die NP wird bei der Geburt durch das Department of the Treasury herausgegeben und ist
rechtsfähig und prozessfähig aber im Kartellgebiet der juristischen Personen nicht geschäftsfähig.
9.
Die NP ist die Obligation, die den Zugrif
f auf die Kollateralwerte ermöglicht.
10.
Deshalb ist die NP unbegrenzt kreditwürdig.
11.
Der Mensch ist der Investor in diese Obligation und ist über die NP der
Verfügungsberechtigte und der Begünstigte des Kollateralkontos.
12.
Der Einzige, der die Aut
orisierung für den Zugriff auf die NP geben darf, ist der Stifter der
Werte. Das ist der Mensch unter dessen Geburtsurkunde die Obligation natürliche Person erstellt
wurde.
13.
GERMANY hat keinen direkten Zugriff auf die NP.
14.
Jeder unautorisierte Zugrif
f auf die NP ist Untreue gegenüber dem Lizenzgeber von
GERMANY.
15.
Die Autorisierung für den Zugriff auf die NP erfolgt durch einen Antrag (gleich welcher Art)
eines Menschen und durch die Unterschrift einer NP. Deshalb dürfen Behördenakte nur auf Antrag
und mit Unterschrift einer NP ausgeführt werden.
16.
Erzwungene Unterschriften (CF
-
Unterschriften = coactus feci) der NP sind wertlos und
können jederzeit juristisch angefochten werden.
17.
Konteneröffnungen auf der Basis von CF
-
Unterschriften z.B. durch
die Anwendung von
Weißer Folter sind nichtig.
18.
Die Androhung von Existenzvernichtung (Insolvenzverfahren, Betreuungsverfahren,
Vermögensauskunft usw.) ist Weiße Folter. Denn dieses fiktive System sollte genau dies
–
den
bürgerlichen Tod
–
verhindern.
19
.
Die NP ist nicht geschäftsfähig. Es ist unmöglich das geschäftliche Angebot von GERMANY
ohne Personalausweis/Reisepass wahrzunehmen.
Gleiches gilt für Banken.
20.
Die Bezeichnung Egon Müller ist juristisch unbestimmt und eine Verschleierung, um den
einz
ig kreditwürdigen, den Menschen, auszutricksen. Denn GERMANY darf keine unautorisierten
Haftungen auf die natürliche Person Müller, Egon verlagern. Deshalb wird häufig mit Drohung und
Erpressung die Einlassung erzwungen.
21.
Die Obligation JP wird von GERM
ANY auf Antrag herausgegeben (Antrag auf den
Personalausweis).
22.
Bei der Übergabe der Obligation werden aber wesentliche Vertragsbestandteile nicht
offengelegt bzw. nicht dokumentiert und auch nicht übergeben. Deshalb ist dieses Rechtsgeschäft
(Herausga
be der Obligation unter der Haftung der NP) nichtig und GERMANY haftet vollumfänglich
für alle Schäden, die bei einer unsachgemäßen Nutzung dieser Obligation (JP) entstehen.
23.
Die JP ist rechtsfähig und geschäftsfähig im Kartellgebiet von GERMANY, da in
GERMANY
registriert. Die Eigenschaften dieser Obligation sind aber per Gesetz/Vertrag abgesichert bzw.
eingeschränkt. D.h. beides kann zu jedem Zeitpunkt entzogen bzw. eingeschränkt werden (§§ 7
EGBGB).
24.
Somit befindet sich der Herausgeber der Obligatio
n JP als politikbestimmende Partei in der
Position des faktischen Geschäftsführers der juristischen Person.
25.
Es stehen dem gutgläubigen Nutzer dieser Obligation keine Informationen bezüglich der
Vertragsgestaltung bei der Nutzung der JP zur Verfügung.
2
6.
Alle Gesetze (= Versicherungen) von GERMANY beziehen sich ausschließlich auf JP. Auch dies
wird verschleiert, indem juristisch unbestimmt gearbeitet wird.
27.
Der Begriff Mensch wurde per juristischem Wörterbuch in NP umdefiniert, so daß man
diesen Begr
iff mit offensichtlich bestehender Täuschungsabsicht in die Gesetze von GERMANY
einarbeiten konnte.
28.
Die JP ist nicht prozessfähig, da die JP bereits bei Gründung insolvent war, denn sie verfügt
über keine Kollateraldeckung.
29.
Deshalb kann keine JP eine Haftung als Gläubiger für ein Verfahren (Kontoeröffnung)
übernehmen. Das soll der faktische
–
also zeichnungsberechtigte
–
Geschäftsführer tun ... mit seiner
NP.
30.
Außerdem ist das für die Betreiber der Kartellverwaltung GERM
ANY offensichtlich
inakzeptabel, wenn ein Gericht die Haftung auf die obersten faktischen Geschäftsführer aller JP
verschieben würde: Frank
-
Walter Steinmeier (Bundespräsident) und Wolfgang Schäuble
(Bundesfinanzminister).
31.
Über die Obligation JP wird di
e Inanspruchnahme der Kartellgebiets
-
Verwaltung GERMANY
durch die NP abgerechnet (Passiva
-
Seite des Kontos).
32.
Auf der Aktiva
-
Seite des Kontos (NP) stehen die den Menschen zustehenden Renditen aus
der Nutzung der Kollateralwerte. Denn GERMANY ist ein Un
ternehmen, das nur mit der Verwaltung
der Kollateralwerte auf bundesrepublikanischem Boden betraut wurde. GERMANY ist nicht der
Eigentümer dieser Werte.
33.
Der Akzept bzw. die Akzeptanz gibt die Verrechnung dieser beiden Kontenbestandteile frei.
34.
Jeder
Aktenzeichen/Geschäftszeichen etc.
35.
Jede Kontoeröffnung einer NP muß bei der IRS eingereicht werden. Die Kopie der
Kontenmeldung muß dem Menschen mittels eines IRS
-
Formulars über die NP zugestel
lt werden.
Darauf hat er einen Rechtsanspruch.
36.
Mit der Konteneröffnung durch z.B. ein Amtsgericht ist der Antragsteller der Gläubiger des
Verfahrens und das Gericht wird zum Schuldner des Verfahrens.
37.
Da das Gericht aber täuscht (unbestimmte Einladu
ng), täuscht es auch über die tatsächlichen
(Schuld
-
)Verhältnisse eines durch den Gläubiger versicherten Gerichtsverfahrens.
38.
Ohne Gläubiger gibt es kein Gerichtsverfahren.
39.
Wenn diese Kontenmeldung nicht erfolgt, dann besteht der Verdacht des Steuer
betruges,
denn es besteht die Möglichkeit, daß Liquiditätsleistungen, die ohne Konto verbucht werden,
unversteuert auf den Nebenkonten landen.
Das ist ein heikles Thema... da wird man auch gerne mal „gemollatet“
40.
Wenn der Gläubiger in einem sog. Strafproz
eß die „freiwillige“ Haftungsübernahme
verweigert, dann nimmt man seinen Körper als Pfand für die Absicherung des Verfahrens in
Verwahrung.
Link
Alles ist ein absolut emotionsfreies Geschäft auf Gegenseitigkeit. Es bestehen harte
Geschäftsbedingungen, aber die Abwicklung sollte fair sein.
2.
Jeder Mensch besitzt mindestens zwei Personen.
Eine juristische Person (nachfolgend JP genannt) und eine natürliche Person (nachfolgend NP
genannt)
3.
Eine Person ist immer eine Sache, die im Sachrecht (in Sachen) verwaltet wird.
4.
Eine Person hat nichts mit einem lebenden Wesen zu tun. Ein Gericht i
n der fiktiven
Sachverwaltung von GERMANY kann keine lebenden Wesen verwalten/verurteilen. Dafür ist ein
Gericht gar nicht hoch genug versichert.
5.
Eine Person ist immer eine Obligation (=Wertpapier) auf Gegenseitigkeit. D. h. der
Herausgeber sichert eine
Leistung zu
–
also was man mit der Obligation im Kartellgebiet machen
kann
–
. Der Empfänger sichert eine Gegenleistung zu
–
z.B. Wertschöpfung im Kartellgebiet unter
Nutzung der Obligation.
6.
Es entsteht automatisch ein Vertrag zwischen dem Herausgeber
und dem Nutzer der
Obligation ... durch Nutzung der Obligation.
7.
Wenn aber bei der Herausgabe der Obligation wesentliche Vertragsgegenstände nicht
offengelegt wurden, so ist dieser Vertrag wegen Täuschung im Rechtsverkehr nichtig. So wie in
jedem anderen W
ertpapiergeschäft auch.
8.
Die NP wird bei der Geburt durch das Department of the Treasury herausgegeben und ist
rechtsfähig und prozessfähig aber im Kartellgebiet der juristischen Personen nicht geschäftsfähig.
9.
Die NP ist die Obligation, die den Zugrif
f auf die Kollateralwerte ermöglicht.
10.
Deshalb ist die NP unbegrenzt kreditwürdig.
11.
Der Mensch ist der Investor in diese Obligation und ist über die NP der
Verfügungsberechtigte und der Begünstigte des Kollateralkontos.
12.
Der Einzige, der die Aut
orisierung für den Zugriff auf die NP geben darf, ist der Stifter der
Werte. Das ist der Mensch unter dessen Geburtsurkunde die Obligation natürliche Person erstellt
wurde.
13.
GERMANY hat keinen direkten Zugriff auf die NP.
14.
Jeder unautorisierte Zugrif
f auf die NP ist Untreue gegenüber dem Lizenzgeber von
GERMANY.
15.
Die Autorisierung für den Zugriff auf die NP erfolgt durch einen Antrag (gleich welcher Art)
eines Menschen und durch die Unterschrift einer NP. Deshalb dürfen Behördenakte nur auf Antrag
und mit Unterschrift einer NP ausgeführt werden.
16.
Erzwungene Unterschriften (CF
-
Unterschriften = coactus feci) der NP sind wertlos und
können jederzeit juristisch angefochten werden.
17.
Konteneröffnungen auf der Basis von CF
-
Unterschriften z.B. durch
die Anwendung von
Weißer Folter sind nichtig.
18.
Die Androhung von Existenzvernichtung (Insolvenzverfahren, Betreuungsverfahren,
Vermögensauskunft usw.) ist Weiße Folter. Denn dieses fiktive System sollte genau dies
–
den
bürgerlichen Tod
–
verhindern.
19
.
Die NP ist nicht geschäftsfähig. Es ist unmöglich das geschäftliche Angebot von GERMANY
ohne Personalausweis/Reisepass wahrzunehmen.
Gleiches gilt für Banken.
20.
Die Bezeichnung Egon Müller ist juristisch unbestimmt und eine Verschleierung, um den
einz
ig kreditwürdigen, den Menschen, auszutricksen. Denn GERMANY darf keine unautorisierten
Haftungen auf die natürliche Person Müller, Egon verlagern. Deshalb wird häufig mit Drohung und
Erpressung die Einlassung erzwungen.
21.
Die Obligation JP wird von GERM
ANY auf Antrag herausgegeben (Antrag auf den
Personalausweis).
22.
Bei der Übergabe der Obligation werden aber wesentliche Vertragsbestandteile nicht
offengelegt bzw. nicht dokumentiert und auch nicht übergeben. Deshalb ist dieses Rechtsgeschäft
(Herausga
be der Obligation unter der Haftung der NP) nichtig und GERMANY haftet vollumfänglich
für alle Schäden, die bei einer unsachgemäßen Nutzung dieser Obligation (JP) entstehen.
23.
Die JP ist rechtsfähig und geschäftsfähig im Kartellgebiet von GERMANY, da in
GERMANY
registriert. Die Eigenschaften dieser Obligation sind aber per Gesetz/Vertrag abgesichert bzw.
eingeschränkt. D.h. beides kann zu jedem Zeitpunkt entzogen bzw. eingeschränkt werden (§§ 7
EGBGB).
24.
Somit befindet sich der Herausgeber der Obligatio
n JP als politikbestimmende Partei in der
Position des faktischen Geschäftsführers der juristischen Person.
25.
Es stehen dem gutgläubigen Nutzer dieser Obligation keine Informationen bezüglich der
Vertragsgestaltung bei der Nutzung der JP zur Verfügung.
2
6.
Alle Gesetze (= Versicherungen) von GERMANY beziehen sich ausschließlich auf JP. Auch dies
wird verschleiert, indem juristisch unbestimmt gearbeitet wird.
27.
Der Begriff Mensch wurde per juristischem Wörterbuch in NP umdefiniert, so daß man
diesen Begr
iff mit offensichtlich bestehender Täuschungsabsicht in die Gesetze von GERMANY
einarbeiten konnte.
28.
Die JP ist nicht prozessfähig, da die JP bereits bei Gründung insolvent war, denn sie verfügt
über keine Kollateraldeckung.
29.
Deshalb kann keine JP eine Haftung als Gläubiger für ein Verfahren (Kontoeröffnung)
übernehmen. Das soll der faktische
–
also zeichnungsberechtigte
–
Geschäftsführer tun ... mit seiner
NP.
30.
Außerdem ist das für die Betreiber der Kartellverwaltung GERM
ANY offensichtlich
inakzeptabel, wenn ein Gericht die Haftung auf die obersten faktischen Geschäftsführer aller JP
verschieben würde: Frank
-
Walter Steinmeier (Bundespräsident) und Wolfgang Schäuble
(Bundesfinanzminister).
31.
Über die Obligation JP wird di
e Inanspruchnahme der Kartellgebiets
-
Verwaltung GERMANY
durch die NP abgerechnet (Passiva
-
Seite des Kontos).
32.
Auf der Aktiva
-
Seite des Kontos (NP) stehen die den Menschen zustehenden Renditen aus
der Nutzung der Kollateralwerte. Denn GERMANY ist ein Un
ternehmen, das nur mit der Verwaltung
der Kollateralwerte auf bundesrepublikanischem Boden betraut wurde. GERMANY ist nicht der
Eigentümer dieser Werte.
33.
Der Akzept bzw. die Akzeptanz gibt die Verrechnung dieser beiden Kontenbestandteile frei.
34.
Jeder
Aktenzeichen/Geschäftszeichen etc.
35.
Jede Kontoeröffnung einer NP muß bei der IRS eingereicht werden. Die Kopie der
Kontenmeldung muß dem Menschen mittels eines IRS
-
Formulars über die NP zugestel
lt werden.
Darauf hat er einen Rechtsanspruch.
36.
Mit der Konteneröffnung durch z.B. ein Amtsgericht ist der Antragsteller der Gläubiger des
Verfahrens und das Gericht wird zum Schuldner des Verfahrens.
37.
Da das Gericht aber täuscht (unbestimmte Einladu
ng), täuscht es auch über die tatsächlichen
(Schuld
-
)Verhältnisse eines durch den Gläubiger versicherten Gerichtsverfahrens.
38.
Ohne Gläubiger gibt es kein Gerichtsverfahren.
39.
Wenn diese Kontenmeldung nicht erfolgt, dann besteht der Verdacht des Steuer
betruges,
denn es besteht die Möglichkeit, daß Liquiditätsleistungen, die ohne Konto verbucht werden,
unversteuert auf den Nebenkonten landen.
Das ist ein heikles Thema... da wird man auch gerne mal „gemollatet“
40.
Wenn der Gläubiger in einem sog. Strafproz
eß die „freiwillige“ Haftungsübernahme
verweigert, dann nimmt man seinen Körper als Pfand für die Absicherung des Verfahrens in
Verwahrung.
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